| 2011-12-31 02:24:07 || dl | |
31.12.2011 |
Himmelslaternen |
In der Vergangenheit ist es auch hin und wieder zu verheerenden Bränden nach dem Aufstieg von Himmelslaternen gekommen. Mehrere Bundesländer haben deshalb ein generelles Aufstiegsverbot für die erteilt. Der Papierballon, der durch warme Luft, die ein eigener Brennkörper produziert, aufsteigt, entzieht sich schnell dem Eingreifen des Anwenders und ist somit auch nicht mehr beherrschbar.
Eine erhebliche Brandgefahr besteht sowohl beim Start als auch bei der Landung für Menschen, sowie für Wälder, Wiesen, Gärten, Häuser und Sachgüter. Generell haftet der Anwender einer Himmelslaterne für die im Nachhinein entstehende Schäden. Die Himmelslaternen können Strecken von bis zu mehreren Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung – je nach Windverhältnisse - nicht vorhersehbar ist. Im Normalfall sinkt die Kong-Ming-Laterne erst dann zu Boden, wenn der Brennstoff an der Unterseite erschöpft ist. Als Gefahrenquellen werden genannt:
- - Brandgefahr durch Entzündung der Wunschlaterne beim Start
- - Brandgefahr durch Abbrennen in der Luft und Abstürzen in brennendem Zustand
- - Brandgefahr durch Absinken in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts
- - Brandgefahr durch Hineintreiben in ein Hindernis
- - Brandgefahr durch glühende Reste nach „regulärer“ Landung
- - Durch ihre Steighöhen können sie in den Radarbereich der Flugüberwachung eindringen.
- - Verkehrsteilnehmern könnten durch sinkende Wunschlaternen irritiert werden.
- - Gefahr durch die Drahtspeichen des Öffnungsrings (Bambus) für Vieh (Verletzen des Magens) und Stromleitungen (Kurzschluß)
- - Darüber hinaus kommt es auch zu Fehlalarmen bei der Feuerwehr.
Die Benutzung von Himmelslaternen muss zudem bei der Deutschen Flugsicherung angemeldet und genehmigt werden. Die Deutsche Flugsicherung weist zusätzlich darauf hin, dass in einem Radius von 50 km um internationale Verkehrsflughäfen keine Genehmigung erteilt werden kann.
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